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   FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15   

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https://dejure.org/2015,22943
FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15 (https://dejure.org/2015,22943)
FG Köln, Entscheidung vom 23.07.2015 - 10 Ko 890/15 (https://dejure.org/2015,22943)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - 10 Ko 890/15 (https://dejure.org/2015,22943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostensachen: In Kindergeldverfahren keine Erhöhung des Streitwertes für nach der Einspruchsentscheidung liegende Zeiträume

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Streitwerts nach der sich ergebenden Summe der Kindergeldbeträge ; Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bei einer bezifferten Geldleistung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 13; RVG § 23; GKG § 52; GKG § 42; RVG § 2
    Streitwert in Kindergeldverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren - Streitwert in Kindergeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung des Streitwertes in Kindergeldverfahren für nach der Einspruchsentscheidung liegende Zeiträume

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2106
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15
    Zwar sei der BFH von seiner im Beschluss vom 24.5.2000 - VI S 4/00 vertretenen Auffassung abgerückt und gehe nunmehr davon aus, dass sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer aus der Summe der Kindergeldbeträge ab dem Monat der Aufhebung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergebe, weil es für spätere Zeiträume an dem für eine zulässige Klage erforderlichen abgeschlossenen Vorverfahren fehle (BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    Für die Untergrenze des Streitwerts ist ferner § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG zu beachten, nachdem in finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nicht unter 1.500 EUR (Mindeststreitwert) angenommen werden darf, wobei von der Mindeststreitwert-Regelung Kindergeldangelegenheiten allerdings aus sozialpolitischen Gründen ausdrücklich ausgenommen worden sind (vgl. ausführlich BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

    Wegen der Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, umfasst auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss vom 2.10.2014 - III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

  • BFH, 24.05.2000 - VI S 4/00

    Streitwert in Kindergeldsachen

    Auszug aus FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15
    Kostenfestsetzungsantrag (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 24.5. 2000 - VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, DB 2000, 1947).

    Zwar sei der BFH von seiner im Beschluss vom 24.5.2000 - VI S 4/00 vertretenen Auffassung abgerückt und gehe nunmehr davon aus, dass sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer aus der Summe der Kindergeldbeträge ab dem Monat der Aufhebung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergebe, weil es für spätere Zeiträume an dem für eine zulässige Klage erforderlichen abgeschlossenen Vorverfahren fehle (BFH-Beschluss vom 2.10.2014, III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2014 - 6 K 1191/14

    Streitwert bei Klage wegen Kindergeld nach dem dem 1.8.2013

    Auszug aus FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15
    Zwar hatte der Gesetzgeber den Abs. 3 des § 52 GKG geändert, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S. 373); andererseits hatte er in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt (im Ergebnis ebenso FG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 20.8.2014 - 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anm. Hennigfeld entgegen FG Saarland, Beschluss vom 16.7.2014 - 2 K 1420/13, EFG 2014, 1992).
  • FG Saarland, 16.07.2014 - 2 K 1420/13

    Streitwert für Entscheidungen in Kindergeldsachen

    Auszug aus FG Köln, 23.07.2015 - 10 Ko 890/15
    Zwar hatte der Gesetzgeber den Abs. 3 des § 52 GKG geändert, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S. 373); andererseits hatte er in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt (im Ergebnis ebenso FG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 20.8.2014 - 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anm. Hennigfeld entgegen FG Saarland, Beschluss vom 16.7.2014 - 2 K 1420/13, EFG 2014, 1992).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23

    Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der

    (4) Nicht überzeugend erscheint dem Senat im Übrigen die Auffassung eines Teils der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, eine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Kindergeldbeträge über den Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinaus scheide in Fällen, in denen auch der Klageantrag nicht als über diesen Monat hinausgehend ausgelegt werden kann, generell aus (So der 9. Senat des Hessischen FG, Beschluss vom 29.11.2021 9 K 689/21, juris; FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 10 Ko 890/15, juris; Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 135 FGO, Rn. 160 "Kindergeld"; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, Dokumentenstand 174. EL 8/2023, § 139 FGO, Rn. 111 "Kindergeld").
  • FG Hessen, 08.07.2022 - 2 K 1836/18

    Zur Erhöhung des Streitwerts um Kindergeld nach dem Streitzeitraum

    Dies soll für die Fälle gelten, in denen der gestellte Antrag ausdrücklich in diesem Sinne verstanden wird (FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015, 10 Ko 890/15, EFG 2015, 2106) bzw. nach einer weitergehenden Auffassung auch für diejenigen Fälle, in denen der Antrag vom Gericht im Sinne rechtsschutzgewährender Auslegung dahingehend ausgelegt werden könne (Reuß, Anm. zu Niedersächsisches FG, Beschluss vom 22.04.2015, 13 K 231/14, a.a.O.).
  • FG Hessen, 29.11.2021 - 9 K 689/21

    Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Kindergeldfestsetzung

    Eine Erhöhung des Streitwertes um zukünftige Auswirkungen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG scheidet deshalb in Fällen wie dem vorliegenden aus (wie hier: FG Köln, Beschluss vom 23.07.2015 - 10 Ko 890/15, EFG 2015, 2106; Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, Vor § 135 Rn. 160 Stichwort "Kindergeld"; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juni 2018, § 139 FGO Rn. 299; Brandt, in: Gosch, AO/FGO, Stand August 2014, § 139 FGO Rn. 80 Stichwort "Kindergeld"; a.A., ohne sich mit der herrschenden Meinung auseinanderzusetzen: FG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2021 - 7 K 1179/20 Kg, juris; i.Ü.
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